Die Bekenntnisschriften - page 548

Leuenberger Konkordie
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a) Zeugnis und Dienst
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Die Verkündigung der Kirchen gewinnt in der Welt an Glaubwürdigkeit, wenn sie das
Evangelium in Einmütigkeit bezeugen. Das Evangelium befreit und verbindet die
Kirchen zum gemeinsamen Dienst. Als Dienst der Liebe gilt er dem Menschen mit
seinen Nöten und sucht deren Ursachen zu beheben. Die Bemühung um Gerechtigkeit
und Frieden in der Welt verlangt von den Kirchen zunehmend die Übernahme ge-
meinsamer Verantwortung.
b) Theologische Weiterarbeit
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Die Konkordie läßt die verpflichtende Geltung der Bekenntnisse in den beteiligten
Kirchen bestehen. Sie versteht sich nicht als ein neues Bekenntnis. Sie stellt eine im
Zentralen gewonnene Übereinstimmung dar, die Kirchengemeinschaft zwischen Kir-
chen verschiedenen Bekenntnisstandes ermöglicht. Die beteiligten Kirchen lassen
sich bei der gemeinsamen Ausrichtung von Zeugnis und Dienst von dieser Überein-
stimmung leiten und verpflichten sich zu kontinuierlichen Lehrgesprächen unterein-
ander.
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Das gemeinsame Verständnis des Evangeliums, auf dem die Kirchengemeinschaft
beruht, muß weiter vertieft, am Zeugnis der Heiligen Schrift geprüft und ständig ak-
tualisiert werden.
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Es ist Aufgabe der Kirchen, an Lehrunterschieden, die in und zwischen den beteilig-
ten Kirchen bestehen, ohne als kirchentrennend zu gelten, weiterzuarbeiten. Dazu
gehören:
hermeneutische Fragen im Verständnis von Schrift, Bekenntnis und Kirche;
Verhältnis von Gesetz und Evangelium;
Taufpraxis;
Amt und Ordination;
Zwei-Reiche-Lehre und Lehre von der Königsherrschaft Jesu Christi;
Kirche und Gesellschaft.
Zugleich sind auch Probleme aufzunehmen, die sich im Hinblick auf Zeugnis und
Dienst, Ordnung und Praxis neu ergeben.
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Aufgrund ihres gemeinsamen Erbes müssen die reformatorischen Kirchen sich mit
den Tendenzen theologischer Polarisierung auseinandersetzen, die sich gegenwärtig
abzeichnen. Die damit verbundenen Probleme greifen zum Teil weiter als die Lehrdif-
ferenzen, die einmal den lutherisch-reformierten Gegensatz begründet haben.
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Es wird Aufgabe der gemeinsamen theologischen Arbeit sein, die Wahrheit des
Evangeliums gegenüber Entstellungen zu bezeugen und abzugrenzen.
c) Organisatorische Folgerungen
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Durch die Erklärung der Kirchengemeinschaft werden kirchenrechtliche Regelungen
von Einzelfragen zwischen den Kirchen und innerhalb der Kirchen nicht vorwegge-
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