Kirchliche Ordnung
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9. Die Prediger einer Kirche sollen nicht in einer anderen predigen dürfen ohne das
Einverständnis des Predigers derselben oder, bei dessen Abwesenheit, des Kon-
sistoriums.
10. Derjenige, der für ein kirchliches Amt erwählt worden ist, soll ermuntert und auf-
gefordert werden, es anzunehmen, nicht aber dazu genötigt werden. Prediger, die ihr
Amt nicht an den Orten, für die sie bestimmt sind, ausüben können, wenn sie nach
dem Ermessen der Kirche anderswohin gesandt worden sind, aber nicht dorthin gehen
wollen, sollen ihre Weigerungsgründe dem Konsistorium mitteilen. Dort soll beurteilt
werden, ob diese annehmbar sind. Sind sie es nicht und sie beharren darauf, das
betreffende Amt nicht annehmen zu wollen, so soll die Provinzialsynode darüber
entscheiden.
11. Jemand, der sich in ein Amt drängt, soll, auch wenn er seitens der Gemeinde
Zustimmung erfährt, von den benachbarten Predigern oder anderen nicht anerkannt
werden, wenn seitens einer anderen Kirche seine Anerkennung strittig ist. Bevor man
aber anderes veranlaßt, soll sich, sobald dies geschehen kann, die Provinzialsynode
versammeln, um darüber zu entscheiden.
12. Diejenigen, die einmal erwählt worden sind für den Dienst am Wort, sollen dies so
verstehen, daß sie erwählt wurden, ihr ganzes Leben lang Prediger zu sein.
13. Und was diejenigen betrifft, die für gewisse Zeiten entsandt wurden, so sollen sie,
wenn der Fall eintritt, daß die Kirchen nicht auf andere Weise für die Gemeinde
sorgen können, nicht die Kirche verlassen dürfen, für die Jesus Christus gestorben ist.
14. Im Falle einer allzu großen Verfolgung soll ein zeitweiliger Wechsel von einer
Kirche zu einer anderen möglich sein, mit Zustimmung und nach Ermessen der beiden
Kirchen. Dasselbe kann auch in anderen begründeten Fällen geschehen, nachdem auf
einer Provinzialsynode darüber berichtet und entschieden wurde.
15. Diejenigen, die eine üble Lehre vortragen und, nachdem sie vermahnt wurden,
nicht davon ablassen, auch diejenigen, die sich wegen eines anstößigen Lebens Strafe
seitens der Staatsgewalt oder die Exkommunikation zuziehen oder die dem Kon-
sistorium den Gehorsam verweigern oder die auf andere Weise untauglich sind, sollen
abgesetzt werden.
16. Denjenigen, die wegen ihres Alters, wegen Krankheit oder eines anderen
Übelstandes nicht in der Lage sind, ihr Amt zu verwalten, soll die Ehre des Amtes
belassen werden. Sie werden ihren Kirchen anempfohlen werden zu ihrer Versorgung,
und ein anderer soll das Amt verwalten.
17. Anstößige und seitens der Obrigkeit strafbare Handlungen, die der Kirche zu
einem großen Ärgernis gereichen, zu welcher Zeit sie auch begangen sein mögen, sei
es zur Zeit der Unkenntnis [des Wortes Gottes] oder danach, führen zur Absetzung des
Predigers. Andere, weniger anstößige Vergehen bleiben der Einsicht und dem Urteil
der Provinzialsynode überlassen.