Kirchliche Ordnung
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28. Diejenigen, die exkommuniziert werden wegen Irrlehre, Verachtung Gottes,
Kirchenspaltung, Verrats gegenüber der Kirche, Empörung gegen sie und anderer
Vergehen, die für die ganze Kirche große Ärgernisse sind, sollen gegenüber der Ge-
meinde für exkommuniziert erklärt werden, unter Angabe der Gründe ihrer
Exkommunikation.
29. Was diejenigen betrifft, die wegen geringerer Gründe exkommuniziert werden, so
soll es der Einsicht der Kirche überlassen bleiben, ob es der Gemeinde mitgeteilt
werden soll oder nicht, bis zu dieser Frage eine andere Bestimmung seitens der
folgenden Generalsynode getroffen wird.
30. Diejenigen, die exkommuniziert worden sind, sollen zum Konsistorium kommen
und bitten, mit der Kirche wieder versöhnt zu werden. Dieses soll über ihre Reue
urteilen. Wenn sie öffentlich exkommuniziert wurden, sollen sie auch öffentlich ihre
Buße bekunden. Wurden sie nicht öffentlich exkommuniziert, sollen sie es vor dem
Konsistorium tun.
31. Diejenigen, die in einer Verfolgung den Glauben verleugnen werden, sollen nur
dann wieder in die Kirche aufgenommen werden, wenn sie vor der Gemeinde
öffentlich Buße tun.
32. In Zeiten von harter Verfolgung, Krieg, Pest, Hungersnot oder anderer großer
Bedrängnis, ebenso, wenn man die Diener am Wort erwählen will oder wenn eine
Synode zusammentreten soll, kann man öffentliche und außerordentliche Gebete
ankündigen, die mit Fasten verbunden sind. Das soll ohne Gewissensskrupel und
Aberglauben geschehen.
33. Eheschließungen sollen dem Konsistorium angezeigt werden, wo der von einem
öffentlichen Notar aufgesetzte Ehevertrag vorgelegt werden soll. Und es soll
wenigstens zweimal innerhalb von vierzehn Tagen das Aufgebot erfolgen. Danach
kann die Trauung in der öffentlichen Versammlung stattfinden. Diese Ordnung soll
nicht gebrochen werden außer wegen sehr gewichtiger Gründe, über die das Kon-
sistorium zu befinden haben wird.
34. Sowohl die Eheschließungen als auch die Taufen sollen verzeichnet und sorgfältig
in der Kirche bewahrt werden samt den Namen von Vätern und Müttern und Paten der
getauften Kinder.
35. Was Blutsverwandtschaften und Verschwägerungen angeht, so sollen die Gläubi-
gen keine Ehe schließen können mit einer Person, durch die ein großes Ärgernis ent-
stehen könnte. Darüber soll die Kirche erkennen.
36. Die Gläubigen, die ihrerseits zur Überzeugung von einem Ehebruch gekommen
sind, sollen aufgefordert werden, sich mit den Betreffenden zu versöhnen. Wenn sie
das nicht tun wollen, soll man ihnen die Freiheit erklären, die sie durch das Wort
Gottes haben. Die Kirchen aber sollen keine Ehen scheiden, um nicht in die Autorität
des Staates einzugreifen.