Kirchliche Ordnung
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18. Die Absetzung soll rasch durch das Konsistorium erfolgen; im Falle von
ungeheuerlichen Fehltritten unter Hinzuziehung von zwei oder drei Pastoren. Im Falle
der Anklage auf falsches Zeugnis oder Verleumdung aber soll sie der Provinzial-
synode überlassen bleiben.
19. Die Gründe der Absetzung sollen der Gemeinde nicht mitgeteilt werden, wenn
dafür keine Notwendigkeit besteht. Darüber soll das Konsistorium entscheiden.
20. Die Ältesten und Diakonen bilden den Senat der Kirche, in welchem die Diener
am Wort den Vorsitz haben sollen.
21. Das Amt der Ältesten soll darin bestehen, die Gemeinde zu versammeln, über
Ärgernisse dem Konsistorium zu berichten sowie anderes, Ähnliches, wie es in jeder
Kirche in schriftlicher Form, nach den örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten, festge-
legt sein soll. Das Amt der Ältesten, wie wir es gegenwärtig haben, besteht aber nicht
auf Lebenszeit.
22. Was die Diakonen betrifft, so soll es ihre Aufgabe sein, die Armen, die Gefan-
genen und die Kranken zu besuchen und in die Häuser zu gehen, um den Katechismus
zu lehren.
23. Die Diakonen haben nicht die Aufgabe, das Wort zu predigen oder die Sakramente
zu spenden, außer daß sie dabei helfen können. Ihr Amt besteht auch nicht auf
Lebenszeit. Jedoch sollen weder sie noch die Ältesten es ohne Erlaubnis der Kirchen
niederlegen können.
24. Bei Abwesenheit des Predigers oder falls er krank ist oder eine andere Notwen-
digkeit besteht, soll der Diakon die Gebete halten und einen Abschnitt der heiligen
Schrift lesen, doch nicht in der Form der Predigt.
25. Die Diakonen und Ältesten sollen aus denselben Gründen, die für die Diener am
Wort in bezug auf deren Berechtigung gelten, abgesetzt werden. Und wenn sie,
nachdem sie durch das Konsistorium verurteilt sind, dagegen Berufung einlegen,
sollen sie des Amtes enthoben sein, bis die Sache durch die Provinzialsynode geregelt
sein wird.
26. Die Prediger oder andere Glieder der Kirche sollen keine von ihnen oder anderen
verfaßten Bücher, die die Religion betreffen, drucken lassen oder anderweitig
veröffentlichen, ohne sie zwei oder drei unverdächtigen Dienern am Wort zur
Kenntnis zu geben.
27. Irrlehrer, Verächter Gottes, Aufrührer gegen das Konsistorium, solche, die gegen
die Kirche handeln, die mit leiblicher Strafe zu belegender Taten angeklagt und über-
führt sind, sowie solche, die der ganzen Kirche ein großes Ärgernis bringen, sollen
gänzlich exkommuniziert und ausgeschlossen sein nicht nur von den Sakramenten,
sondern auch von jeder Versammlung. Und was andere Vergehen betrifft, so werden
nach der Einsicht der Kirche diejenigen zu erkennen sein, die zur Verkündigung des
Wortes zugelassen werden sollen, nachdem sie von den Sakramenten ausgeschlossen
waren.