Die Bekenntnisschriften - page 480

Kirchliche Ordnung
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37. Junge Leute, die noch minderjährig sind, können keine Ehe schließen ohne das
Einverständnis ihrer Väter und Mütter. Falls aber die Väter und Mütter so unver-
ständig sind, daß sie einer heiligen und nützlichen Sache nicht zustimmen wollen, soll
sich das Konsistorium damit befassen.
38. Rechtmäßig zustandegekommene Eheversprechen sollen nicht aufgelöst werden
können, auch nicht bei wechselseitigem Einverständnis derer, die sie geleistet haben.
Wenn solche Verlöbnisse rechtmäßig getätigt wurden, soll es dem Konsistorium
zukommen, darüber zu erkennen.
39. Keine Kirche soll eine Sache von großer Wichtigkeit unternehmen, wenn dies den
Nutzen oder Schaden anderer Kirchen mit betreffen kann, ohne die Beratung der
Provinzialsynode, wenn es möglich ist, diese zu versammeln. Und wenn die Sache
drängt, soll diese Kirche es wenigstens den anderen Kirchen der Provinz mitteilen, um
deren Meinung und Zustimmung zu erwarten.
40. Die hier vorgelegten, die Ordnung betreffenden Artikel sind unter uns nicht in der
Weise festgelegt, daß sie nicht, wenn der Nutzen der Kirche dies erfordert, geändert
werden könnten. Aber es soll nicht in der Macht einer Teilkirche stehen, dies zu tun
ohne die Beratung und Zustimmung der Generalsynode.
So unterzeichnet auf dem Original:
François de Morel, erwählt zum Vorsitz auf der Synode im Namen aller.
Gegeben zu Paris am 28. Mai 1559,
im 13. Jahr der Herrschaft des Königs Heinrich [II.].
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