Die Bekenntnisschriften - page 525

Die Barmer Theologische Erklärung
265
Damit ist ausgesprochen, daß der Ausgangspunkt der Arbeit und der erwünschten
Entwicklung die bestimmte, durch den Charakter der einzelnen Bekenntniskirchen
festgelegte Grundlage eben dieser Bekenntniskirchen ist. Diesen Tatbestand hat die
Reichsregierung unter dem 14. Juli 1933 gesetzlich anerkannt.
Auf dem Grund dieser theologischen Voraussetzungen und mit gutem Gewissen
gegen das Deutsche Reich – auf Grund dieser seiner Gesetzgebung – bestimmt die
Bekenntnissynode der Deutschen Evangelischen Kirche ihren Standort so:
„Wir, die zur Bekenntnissynode der DEK vereinigten Vertreter lutherischer, refor-
mierter und unierter Kirchen, freier Synoden, Kirchentage und Gemeindekreise er-
klären, daß wir gemeinsam auf dem Boden der Deutschen Evangelischen Kirche als
eines Bundes der deutschen Bekenntniskirchen stehen. Uns fügt dabei zusammen das
Bekenntnis zu dem einen Herrn der einen, heiligen, allgemeinen und apostolischen
Kirche Jesu Christi.“
Damit bringt die Bekenntnissynode der Deutschen Evangelischen Kirche zum Aus-
druck, daß man ihr nur zu Unrecht ein Verlassen der Bekenntnis-, Verfassungs- und
Rechtsgrundlage vorwerfen kann. Wir sind keine Rebellen; aber wir müssen um un-
serer Verantwortung willen vor Gott und Menschen fordern, daß weder uns noch
anderen durch Verrückung der Bekenntnis- und Rechtsgrundlage die Möglichkeit
genommen wird, dieser unserer Verantwortung vor Gott und Menschen gerecht zu
werden. Wir können nicht mit gutem Gewissen Glieder der Deutschen Evangelischen
Kirche sein, wenn sie nicht in Worten und Handlungen dem Tatbestande Rechnung
trägt, daß sie in ihrer Verfassung mit ganzem Ernst und ohne Vorbehalt sich auf jene
Bekenntnisgrundlage bezieht. Uns wäre es unmöglich gemacht, weiter in der Deut-
schen Evangelischen Kirche zu verbleiben, wenn die angezogenen Artikel der Ver-
fassung etwa nur den Sinn hätten, hinter ihrem Schutz allmählich eine grundsätzliche
Umwandlung des Wesens der Deutschen Evangelischen Kirche zu vollziehen.
Man könnte uns fragen, inwiefern wir zur Bekenntnissynode der Deutschen Evan-
gelischen Kirche gerade in dieser Zusammensetzung uns versammelt haben. Denn wir
sind ein Kreis, der sich zusammensetzt aus gesetzlichen Vertretern deutscher Kirchen,
aber auch aus freien Vertretern freier Synoden, Kirchentage und Gemeindekreise,
denen die gesetzlich anerkannte Berufung noch abgeht. Wir haben aber dabei ein
gutes Gewissen. Nicht aus Vorwitz haben wir uns versammelt und nicht in Über-
eilung, sondern es haben sich hier die Vertreter solcher Kirchenkörper und solcher
freien Kreise zusammengefunden, welche überzeugt sind, daß es nunmehr des Ein-
satzes aller Kräfte, und zwar ohne Verzug, bedarf, weil ein Notstand, nämlich Be-
kenntnis- und Rechtsnot, eingetreten ist. Aus diesem Notstand, der die Bekenntnis-
und Verfassungsgrundlagen der Deutschen Evangelischen Kirche bis aufs äußerste
gefährdet, erklärt und rechtfertigt es sich, daß wir hier in dieser Zusammensetzung
uns versammelt haben. Dem bestehenden Notstand geben wir mit folgenden Worten
Ausdruck:
1...,515,516,517,518,519,520,521,522,523,524 526,527,528,529,530,531,532,533,534,535,...549
Powered by FlippingBook