Die Apologie des Augsburger Bekenntnisses
198
VII. Daß die Aufzählung der Vergehen in der Beichte, über die die Gegner Vor-
schriften erlassen, nach göttlichem Recht notwendig ist.
VIII. Daß kirchenrechtlich vorgeschriebene Genugtuungen zur Ablösung von Feg-
feuerstrafen notwendig sind oder daß sie als Ausgleich zur
Aufhebung
der
Schuld dienen. So nämlich verstehen es die Unerfahrenen.
IX. Daß der Empfang des Bußsakramentes durch den Vollzug ohne gute Regung
des Empfangenden, d. h. ohne Glauben an Christus die Gnade
mit sich bringt.
X. Daß die Seelen dank der Schlüsselgewalt durch Ablässe aus dem Fegfeuer be-
freit werden.
XI. Daß in Reservatsfällen
der Vorbehalt nicht nur auf die kanonische Strafe,
sondern auch auf die Schuld dessen, der sich wirklich bekehrt, bezogen werden
muß.
[Reformatorische Bußlehre: Reue und Glauben]
97
[257] Um die frommen Gewissen aus diesen Labyrinthen der Sophisten herauszu-
führen, halten wir fest, daß die Buße zwei Teile hat, nämlich die Reue und den Glau-
ben. Wenn hier jemand einen dritten hinzufügen will, nämlich die der Buße würdigen
Früchte, d. h.
die guten Werke, die der Bekehrung folgen,
so werden wir dem nicht
widerstreben.
Wir wissen aber sehr genau, daß bei den Grammatikern das Wort
„Buße“ die Bedeutung hat: „das verwerfen, was wir vorher gelten ließen“. Das paßt
besser zur Reue als zum Glauben. Aber der Lehre wegen verstehen wir hier unter der
„Buße“ die ganze Reue, die aus zwei Stücken besteht: der Abtötung und der Leben-
digmachung. Wir bezeichnen sie mit den gewohnten Begriffen als die „Reue“ und den
„Glauben“.
[Reue: Schrecken des Gewissens durch das Gesetz]
[CR 541] Von der Reue schneiden wir all die müßigen und endlosen Erörterungen
darüber ab, wann wir aus Liebe zu Gott [und] wann aus Furcht vor Strafe Reue emp-
finden. Wir behaupten statt dessen, daß die Reue in dem wirklichen Schrecken des
Gewissens besteht, welches fühlt, daß Gott der Sünde zürnt, und betrübt ist, gesün-
digt zu haben. Und diese Reue stellt sich dann ein, wenn die Sünden durch das Wort
Gottes verurteilt werden. Denn das ist der Inbegriff der Evangeliumspredigt: Die
Sünden anzuklagen und [statt dessen] Vergebung der Sünden anzubieten, Gerechtig-
keit um Christi willen, den Heiligen Geist und das ewige Leben, und daß wir als
Wiedergeborene gute Werke tun. So faßt Christus den Inhalt des Evangeliums zu-
sammen, wenn er Lk 24 (v. 47) spricht: Zu predigen in meinem Namen „Buße und
Vergebung der Sünden unter allen Völkern“. Und von diesen Schrecken spricht die
Schrift, wie Ps 37: „Denn meine Sünden gehen über mein Haupt; wie eine schwere Last
sind sie mir zu schwer geworden“ (Ps 38, 5) usw. „Ich bin matt geworden und ganz
89 Fälle, in denen die Absolution den Bischöfen oder dem Papst vorbehalten war.