Die Apologie des Augsburger Bekenntnisses
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[379] daß sie weit und breit die Tötung guter Männer veranlassen. Diese Morde wird
Gott ohne Zweifel in Kürze rächen. Aber wir klagen nicht alle an; wir meinen näm-
lich, daß hier und dort noch manche trefflichen Leute in den Klöstern leben, [CR 629]
die über die menschlichen Kulte
[…]
maßvoll denken und das Wüten nicht billigen,
das die Heuchler bei ihnen veranstalten.
[Gravierende Fragen zu den Gelübden – zu behandeln anhand von Luthers Buch
„Über die Mönchsgelübde“]
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Aber wir sprechen von der Art der Lehre, die die Verfertiger der Konfutation jetzt
verteidigen, nicht darüber, ob man Gelübde halten soll. Wir meinen nämlich, daß
rechtmäßige Gelübde gehalten werden müssen. Aber verdienen jene Kulte die Sün-
denvergebung und Rechtfertigung? Sind sie Genugtuungen für die Sünden? Sind sie
der Taufe gleichzustellen? Sind sie die Erfüllung von Geboten und Räten? Sind sie
die evangelische Vollkommenheit? Bringen sie „überschüssige Verdienste“? Retten
jene Verdienste andere, denen sie zugeeignet wurden? Sind Gelübde erlaubt, die mit
diesen Erwartungen geleistet wurden? Sind Gelübde erlaubt, die unter dem Vorwand
der Frömmigkeit nur des Bauches oder der Muße wegen geleistet wurden? Sind es
wirklich Gelübde, die von Unwilligen erpreßt worden sind oder aber von solchen, die
aufgrund ihres Alters noch nicht über ihre Lebensform entscheiden konnten, die ihre
Eltern oder Freunde ins Kloster gezwungen haben, [380] damit sie auf öffentliche
Kosten, ohne Verlust für das private Vermögen, ernährt würden? Sind Gelübde
rechtmäßig, die ganz offenkundig zu einem bösen Ende führen, entweder, weil sie aus
Schwachheit nicht erfüllt werden [können], oder aber, weil diejenigen, die in jenen
Gemeinschaften leben, genötigt werden, die Mißbräuche der Messen, gottlose Heili-
genkulte und Pläne zur Verfolgung trefflicher Männer gutzuheißen und zu unterstüt-
zen? – Über diese Fragen streiten wir. Und obwohl wir in unserem Bekenntnis sehr
vieles über solche Gelübde, die auch päpstliche Bestimmungen mißbilligen, gesagt
haben, verlangen die Gegner dennoch, daß wir alles, was wir vorgebracht haben,
verwerfen. Diese Worte nämlich haben sie gebraucht.
Aber es ist der Mühe wert zu hören, wie sie unsere Gründe bespötteln und was sie
zur Verteidigung ihrer Sache vorbringen. Deshalb gehen wir in Kürze einige unserer
Argumente durch und entkräften dabei beiläufig die Redensarten der Gegner. Da aber
diese ganze Sache von Luther in dem Buch mit dem Titel „Von den Klostergelüb-
den
sorgfältig und eingehend behandelt worden ist, wollen wir hier jenes Buch als
Wiederholung bringen.
[Sündenvergebung allein durch Christus, nicht aufgrund der Gelübde. Strenges Le-
ben nach dem Evangelium ist vorgetäuscht]
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Erstens ist es völlig gewiß, daß kein Gelübde erlaubt ist, bei dem der, der es leistet,
glaubt, er verdiene die Sündenvergebung vor Gott oder leiste Gott gegenüber Genug-
206 Konfutation, 6: Über Klostergelübde.
207 Luther, Urteil über die Klostergelübde (1521).