Die Bekenntnisschriften - page 37

Das Augsburger Bekenntnis
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gebietet sogar, daß das Sakrament nicht geteilt werden darf
.
82
Nur ein Brauch, der
nicht so alt ist, hält es anders. Es steht aber fest, [86] daß eine gegen die Gebote
Gottes eingeführte Gewohnheit nicht zu billigen ist, wie die Kirchengesetze bezeu-
gen. Dieser Brauch aber wurde nicht nur gegen die Schrift, sondern auch gegen die
alten Kirchengesetze und gegen das Beispiel der Kirche aufgenommen. Wenn es
daher einige gibt, die lieber beide Gestalten des Sakraments gebrauchen wollen, soll-
ten sie nicht gezwungen werden, es unter Gewissensanfechtung anders zu machen.
Und weil die Teilung des Sakraments sich nicht mit der Einsetzung Christi verträgt,
pflegt bei uns auch die [Fronleichnams-]Prozession zu unterbleiben, die bis jetzt üb-
lich ist.
Av
[Überschrift und neue Fassung der ersten Sätze:]
[CR 381]
Von den beiden Gestalten des Sakrament:
a…aa
Und weil bei uns eine gemeinschaftliche Messe
83
gefeiert wird, werden, damit das Volk
versteht, daß es geheiligt wird auch durch das Blut Christi, und damit es den wahren Nutzen der
Zeremonie lernt, den Laien beide Gestalten des Sakraments beim Mahl des Herrn
gegeben.
Denn das Sakrament wurde eingesetzt nicht nur für einen Teil der Gemeinde, nämlich die
Priester, sondern auch für die übrige Gemeinde. Deshalb gebraucht das Volk das Sakrament so,
wie Christus es eingesetzt hat. Denn Christus sagt Mt 26, 27:
b
[Zusatz:] Lateinischen
c…cc
[gestrichen]
d
[Neuer Text bis zum Ende des Artikels:]
Er schreibt irgendw
84
an den Papst Cornelius: „Wie können wir sie lehren oder auffordern,
beim Bekennen des Namens [Christi] ihr Blut zu vergießen, wenn wir denen, die in den Kampf
ziehen, das Blut Christi verweigern? Oder wie sie bereit machen, den Kelch des Martyriums zu
trinken, wenn wir sie nicht zuvor in der Gemeinde zum Trinken des Kelchs des Herrn nach dem
Recht der Teilhabe zulassen?“ Und Hieronymus
81
spricht: „Die Priester tun den Dienst der Eu-
charistie und teilen den Leuten das Blut Christi aus.“
In den Dekreten steht der Kanon des Papstes Gelasius
82
, der verbietet, das Sakrament zu
zerteilen. Er spricht: „Wir haben in Erfahrung gebracht, daß einige, wenn sie ihren Anteil am
heiligen Leib empfangen haben, sich des Kelchs des heiligen Bluts enthalten. Diese müssen ohne
Zweifel, weil sie durch irgendeinen Aberglauben – ich weiß nicht welchen – gebunden sind,
entweder das ganze Sakrament empfangen oder von dem ganzen Sakrament ferngehalten
werden, weil eine Zerteilung ein und desselben Mysteriums nicht ohne große Gotteslästerung
geschehen kann.“
In der Historia Tripartita
85
steht im Verweis für Kaiser Theodosius, den Ambrosius nicht ohne
Buße zur Kommunion zulassen wollte, [CR 382] weil er in Thessalonich den Tod einiger
Soldaten, die im Aufstand getötet worden waren, zu grausam gerächt und siebentausend Bürger
getötet hatte, folgendes geschrieben: „Wie kannst du mit diesen Händen den heiligen Leib des
Herrn empfangen? Mit welcher Vermessenheit wagst du, mit diesem Mund den Kelch des
kostbaren Blutes zu empfangen?“ usw. So steht fest, daß es der Brauch der Alten Kirche war,
dem Volk beide Teile des Sakraments zu reichen. Nur eine nicht so alte Gewohnheit entzieht dem
Volk den anderen Teil. Wir wollen aber nicht darüber streiten, was von einer Gewohnheit zu
halten sei, die gegen die Autorität der apostolischen Schriften, gegen die Kirchengesetze, gegen
das Beispiel der Alten Kirche aufgekommen ist. Denn alle Frommen wissen, daß die Gewissen
82 Papst Gelasius I. (Pontifikat 492–496). Die im Text hinzugefügte Stellenangabe (Distinctio 2, De consecratione,
cap. Comperimus) bezieht sich auf das Decretum Gratiani, eine im 12. Jahrhundert entstandene Sammlung von
Kirchenrechtstexten.
83 Vorangehender Artikel in
Av
(s. o. Anm. 76): „Von der Messe“.
84 Cyprian, Brief 57, Kap. 2.
85 Darstellung der Geschichte der Kirche von Cassiodor († nach 580).
1...,27,28,29,30,31,32,33,34,35,36 38,39,40,41,42,43,44,45,46,47,...549
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